Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt den Schutz insbesondere von natürlichen Personen, die im Zusammen-
hang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz
vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen). Mit dieser Meldung leisten Sie einen Beitrag zur Vermeidung, Aufdeckung und
Beseitigung von Fehlern in unserem Unternehmen. Sie bekommen oft als Erstes mit, wenn in unserer Unternehmen etwas schiefläuft.
Daher möchten wir Sie ermutigen, sich mit verdächtigen Sachverhalten im Zusammenhang oder im Vorfeld Ihrer beruflichen Tätigkeit an unsere interne Mel-
destelle, mit so konkreten Angaben wie möglich, zu wenden. Wir nehmen die Vorgaben zum Schutz von Hinweisgebern ernst und versichern Ihnen, dass Sie
keine benachteiligenden Maßnahmen aufgrund oder nach einer berechtigten Meldung befürchten müssen.
Entsprechend unserer gesetzlichen Verpflichtung stellen wir Ihnen unser internes Hinweisgeber-Meldesystem zur Verfügung. Über diesen geschützten Kanal kön-
nen Sie Informationen über Verstöße im Sinne des HinSchG melden.
Bitte beachten Sie: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Weiterführende Informationen finden Sie unter diesem Link:
Auf unserer Homepage finden Sie Bereich Impressum die Seiten Hinweisgeber Meldestelle. Über diese Seite können Sie direkt auf wunsch auch anonym Kontakt
zu unserem Ansprechpartner aufnehmen. Über diese Meldeplattform können Sie verdächtige Sachverhalte in einem geschützten Raum melden. Sie erhalten
eine Eingangsbestätigung. Die Meldungen werden dann geprüft. Sie erhalten eine Rückmeldung über die Maßnahmen, die wir ergreifen, um mit Ihrer
Hilfe den Missstand abzustellen.
Welche Sachverhalte können gemeldet werden?
Sie können Informationen über Verstöße an unsere interne Meldestelle melden. Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder
Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, innerhalb unserer Unternehmen oder bei einer anderen Stelle, mit der Sie aufgrund Ihrer beruflichen
Tätigkeit im Kontakt stehen oder standen (z. B. Kunden und Lieferanten), die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie
über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße. Erfasst werden Verstöße durch Handlungen und/oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen,
unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig und/oder missbräuchlich sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den
sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fallen. Meldungen über rein privates Fehlverhalten, von dem der Hinweisgeber im Zusammenhang mit seiner
beruflichen Tätigkeit erfährt, sind hingegen nicht geschützt.
Der sachliche Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes ist in § 2 HinSchG geregelt. Er umfasst unter anderem die Meldung von Informationen
zu den nachfolgenden Verstößen:
• Verstöße, die strafbewehrt sind,
• Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
• sonstige Rechtsverstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes oder der
Länder sowie bestimmte unmittelbar geltende Rechtsakte der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft, wie z. B. Verbraucherschutz sowie Datenschutz.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Der Gesetzestext des § 2 HinSchG
ist diesem Schreiben angefügt.
Vertraulichkeit
Mit Ihren personenbezogenen Daten und mit den personenbezogenen Daten
der von der Meldung betroffenen Personen gehen wir vertraulich um. Per-
sonenbezogene Daten werden nach den Vorgaben der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet.
Zudem sind wir nach § 8 HinSchG verpflichtet, die Identität der hinweisge-
benden Person sowie der von der Meldung betroffenen Personen weitgehend
zu schützen. Das bedeutet, personenbezogene Daten werden nur den zu-
ständigen Personen der internen Meldestelle bekannt und dürfen nur in ge-
setzlich bestimmten Ausnahmefällen (§ 9 HinSchG) offengelegt werden. Die
Identität von Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Informati-
onen melden, wird nach Maßgabe des HinSchG nicht vor einer Weitergabe
geschützt.
Keine Nachteile durch Meldung von Verstößen
Durch die berechtigte Meldung von Verstößen entstehen Ihnen keine Nachtei-
le. Das Hinweisgeberschutzgesetz bietet einen umfassenden Schutz, den wir
sehr ernst nehmen.
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die interne Meldestelle verarbeitet entsprechend der Rechtsgrundlage des Art.
6 Abs. 1 S. 1c) DSGVO, § 10 HinSchG personenbezogene Daten der hinweis-
gebenden Person sowie sonstiger, in der Meldung benannter Personen, soweit
dies zur Durchführung des Meldeverfahrens sowie entsprechender Folge-
maßnahmen erforderlich ist. Insbesondere werden die von Ihnen im Rahmen
des Hinweisgebersystems angegebenen Informationen zum Zweck der
Überprüfung, für interne Ermittlungen (einschließlich der Weitergabe an ex-
terne Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder andere berufsrechtlich zur Ver-
schwiegenheit verpflichtete Berufsträger sowie an betroffene Konzerngesell-
schaften) und ggf. zur Weitergabe an staatliche Stellen verarbeitet.
Externe Meldestelle
Neben der Meldung von Informationen über einen Verstoß an die interne Mel-
destelle können Sie diese auch an eine externe Meldestelle melden. Das
Gesetz sieht in § 7 Abs. 1 S. 1 HinSchG an sich ein Wahlrecht vor. Nach § 7
Abs. 1 S. 2 HinSchG sollen hinweisgebende Personen allerdings in den Fäl-
len, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann
und sie keine Repressalien befürchten müssen, die Meldung an eine interne
Meldestelle bevorzugen.
Daher bitten wir Sie, sich mit verdächtigen Sachverhalten zuerst an unsere
vertrauliche interne Meldestelle zu wenden.
Eine externe Meldestelle ist beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet. Auf
der Webseite des BfJ sind die Meldekanäle sowie weitere Informationen zur
externen Meldestelle des BfJ veröffentlicht.